Gebäudeklasse 5 (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LBauO Rheinland-Pfalz):
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LBauO Rheinland-Pfalz:
Gebäudeklasse 5
Sonstige Gebäude.
Der Gebäudeklasse 5 unterfallen alle Gebäude, deren Aufenthaltsräume höher als 13 m im Mittel über der Geländeoberfläche liegen.
Somit erfasst die Gebäudeklasse 5 alle „sonstigen Gebäude“, die nicht der Gebäudeklasse 1-4 unterfallen.
Beispiel:
Ein Gebäude, dessen Fußboden, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel 14 m über der Geländeoberfläche liegt, unterfällt nicht (mehr) der Gebäudeklasse 4 und ist damit der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen.
Die Gebäudeklasse 5 endet jedoch dann, sobald ein „Hochhaus“ im Sinne des § 2 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz gegeben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
§ 2 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz:
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
Zusammenfassung:
Die Gebäudeklasse 5 erfasst alle Gebäude, deren Aufenthaltsräume höher als 13 m, jedoch nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.