Freistellungsverfahren:
Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist gem. § 67 LBauO Rheinland-Pfalz sogar lediglich ein sog. "Freistellungsverfahren" durchzuführen.
Ein solches Freistellungsverfahren ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz bei Vorhaben im Sinne § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durchzuführen.
In 66 Abs. 1 Nummer 1 LBauO Rheinland-Pfalz werden dabei benannt:
Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).
Insgesamt sind also fünf Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen:
Ein "Freistellungsverfahren" wäre beispielsweise gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz dann ausgeschlossen, wenn die Gemeinde ein „Genehmigungsverlangen" gestellt hat.
Besteht für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ist ebenfalls ein Freistellungsverfahren ausgeschlossen.
Sofern eine Freistellungsverfahren durchzuführen ist, darf gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz mit dem Vorhaben einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherren vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf der Bauherr gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz sogar bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen.