Baugenehmigungspflicht:
Gem. § 61 LBauO Rheinland-Pfalz bedürfen
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die Errichtung,
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die Änderung,
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die Nutzungsänderung und
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der Abbruch baulicher Anlagen
einer Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO Rheinland-Pfalz etwas anderes bestimmt ist.
Damit enthält § 61 LBauO den
Grundsatz der Baugenehmigungspflicht.
Bauordnungsrechtlich relevante Baumaßnahmen bedürfen daher grundsätzlich einer Baugenehmigung, sofern nicht eine Ausnahme im Gesetz vorgesehen ist.