Gebäudeklasse 4 ((§ 2 Abs. 2 Nr. 24 LBauO Rheinland-Pfalz):
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LBauO Rheinland-Pfalz:
Gebäudeklasse 4
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt.
Der Gebäudeklasse 4 werden solche Gebäude zugeordnet, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt.
Wird also die Höhenbegrenzung von 7 m der Gebäudeklasse 3 überschritten, liegt damit ein Fall der Gebäudeklasse 4 vor.
Die Gebäudeklasse 4 erfasst daher die Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen 1-3 fallen und bei denen der Boden des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind zwischen 7-13 m liegt.
Faktisch handelt es sich hierbei in der Regel also um Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen.
Ebenso wie bei der Gebäudeklasse 3 kommt es auch bei der Gebäudeklasse 4 lediglich auf die Höhenbegrenzung an und nicht auf die jeweilige Nutzungsart. Auch die Größe der Nutzfläche und die Anzahl der Wohnungen ist nicht entscheidend.
Zusammenfassung:
Der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, liegt im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche.
Nutzungsart: keine Einschränkung
Einschränkung: keine